|
1. Geltungsbereich
1.1
Alle Arbeiten werden ausschließlich
aufgrund nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen
von Geschäftspartnern und
Kunden sind auch dann unverbindlich,
wenn der Auftragnehmer ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
2. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen
Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben,
soweit sie nicht allgemein zugänglich
sind. Vom Besteller zu stellendes
Auftragsgut ist dem Auftragnehmer
verarbeitungsfertig bereitzustellen (z.B.
Standbogen, Layout, Werkzeichnungen
mit Maßangaben etc.) müssen vollständig
beigefügt werden. Fehlen diese oder
sind sie unvollständig, hat der Besteller
die hieraus entstehenden Kosten für
neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen
etc. zu tragen. Das Fehlen
oder die Unvollständigkeit der Unterlagen
wird der Auftragnehmer unverzüglich
anzeigen.
2.2
Die von den Vertragsparteien einander
überlassenen Unterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Vertragspartners weder
veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen
anderen als den vereinbarten Zweck
genutzt werden. Sie sind, soweit nichts
anderes vereinbart ist, auf Verlangen
zurückzugeben.
2.3
Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung
des Bestellers auf dem Auftragsgut
in geeigneter Weise auf seine Firma
hinweisen. Dies gilt insbesondere bei
vom Auftragnehmer geleisteten Entwurfsarbeiten
technischer und gestalterischer
Art. Der Besteller darf seine diesbezügliche
Zustimmung nicht unbillig,
d.h. nicht ohne das Vorliegen sachlicher
Gründe, verweigern.
3. Serienfertigung
3.1
Bei Herstellung hoher Stückzahlen identischer
Erzeugnisse hat der Auftragnehmer
bei einer Auflage von mehr als 10
Stück das Recht zur Einbehaltung eines
Belegexemplars; dieses darf nicht weiter
veräußert werden.
3.2
Bei vom Besteller zur Verfügung gestelltem
Material und bei Weiterverarbeitung
von Erzeugnissen hat der Besteller
Zuschuss zu berücksichtigen. Bei
Druckweiterverarbeitung betragen die
Zuschussmengen bei Bindequote (Teilabruf)
bis zu 1.000 Exemplaren 6 %, bis
2.000 Exemplare 5 % (mindestens aber
60 Bogen je Signatur), bis 5.000 Exemplare
4 %, über 5.000 Exemplare 3 % der
Bestellmenge. Für Karten, Bilder, bedruckte
Vorsätze, Überzugsmaterial,
Titel- und Endbogen ist ein um 2 %
höherer Zuschuss zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,
vom Besteller angelieferte Materialien,
insbesondere Druckbogen, auf Beschaffenheit
und Menge zu überprüfen; irgendwelche
Ansprüche hieraus werden
ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn, die
Mängel wären ohne weiteres erkennbar
gewesen.
3.3
Bei Serienanfertigung können Mehr- und
Minderlieferungen des bestellten Auftraggutes
bis zu 5 % nicht beanstandet
werden. Die gelieferte Menge wird berechnet.
4. Preise - Vergütung - Abrechnung
4.1
Die Preise gelten netto zzgl. Mehrwertsteuer
ab Werk. Kosten für Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung
(sofern vom Besteller gewünscht) und
sonstige Versandkosten trägt der Besteller.
Dem Endverbraucher werden Bruttopreise
einschließlich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer angegeben.
Schnitt- und Stanzabfälle der vom Besteller
übergebenen Waren sowie Transportverpackungen
bleiben im Eigentum
des Bestellers. Kosten, die mit der Entsorgung
dieser Abfälle entstehen, sind
vom Besteller zu tragen. Die Abrechnung
erfolgt zu Selbstkostenpreisen.
4.2
Der Auftragnehmer hält sich an das
Angebot 3 Monate gebunden. Die Angebotspreise
sind verbindlich für alle
Leistungen, die innerhalb weiterer 3
Monate nach Vertragsabschluß erbracht
werden sollen. Kommt es danach zu
einer erheblichen (mindestens 5 %)
Erhöhung der Tariflöhne oder der Materialpreise,
so sind die Parteien verpflichtet,
Verhandlungen über die Anpassung
der Angebotspreise zu führen. Das gilt
nicht für Zeitverträge und Aufträge mit
vereinbarter Ausführungszeit und Leistungen
aufgrund von Rahmenverträgen.
Ebenso nicht, wenn der Auftragnehmer
die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3
Muster und ähnliche Vorarbeiten, die
nach Vertragsabschluß auf Wunsch des
Bestellers anzufertigen sind, sind besonders
zu vergüten. Das gleiche gilt für
jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung.
Die Vergütungspflicht wird dem
Besteller vor Ausführung angekündigt, es
sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung
ist offensichtlich.
4.4
Der Besteller kann nachträgliche Änderungen
in der Beschaffenheit der Leistungen
nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit
des Auftragnehmers verlangen,
es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer
aus betrieblichen Gründen unzumutbar.
Werden durch Änderungen in
der Beschaffenheit der Leistung die
Grundlagen des Preises für die im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert, so
ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- und Minderkosten zu
vereinbaren. In der Vereinbarung sind
etwaige Auswirkungen der Leistungsänderungen
auf sonstige Vertragsbedingungen,
insbesondere auf Ausführungsfristen
zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung
soll unverzüglich getroffen werden.
Das gleiche gilt für unvorhersehbare
Änderungen der im Angebot veranschlagten
Leistungen, die zur Durchführung
des Auftrages notwendig sind.
4.5
Bei Reparaturarbeiten kann dem Besteller,
soweit dies technisch und fachlich
überhaupt möglich ist, nur ein unverbindlicher
Preisrahmen genannt werden. Die
tatsächliche Abrechnung erfolgt nach
Aufwand zu dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz.
Der Aufwand wird
durch Tagelohnzettel nachgewiesen.
Der Besteller kann eine Preisgrenze
setzen. Wird bei Ausführung der Reparatur
eine nicht unerhebliche Überschreitung
des Preisrahmens erkennbar, ist
das Einverständnis des Bestellers für die
weitere Durchführung einzuholen. Erteilt
der Besteller das Einverständnis nicht,
hat er die bisher entstandenen Reparaturkosten
zu bezahlen.
4.6
Die Vergütung ist bei Abnahme sofort
fällig. Von dem Recht der Abgabe nur
gegen Barzahlung (Unternehmerpfandrecht)
kann der Auftragnehmer im gesetzlichen
Rahmen jederzeit Gebrauch
machen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-
Gesetzes vom 9.6.1998 zu zahlen
4.7
Hat ein Auftrag einen hohen Materialanteil
oder müssen andere Materialien
beschafft oder Vorleistungen bereitgestellt
werden, kann Vorauszahlung hierfür
verlangt werden.
4.8
Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss
des Vertrages bekannt, dass
sich die Vermögenslage des Bestellers
wesentlich verschlechtert hat, so kann
der Auftragnehmer für die Gegenleistung
Sicherheit verlangen. Als wesentliche
Vermögensverschlechterung sind insbesondere
der Antrag auf Eröffnung eines
außergerichtlichen bzw. gerichtlichen
Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu
verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis
gem. § 915 ZPO.
4.9
Der Auftraggeber kann nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm nicht zu,
soweit er Vollkaufmann ist.
|
|
5. Lieferung/Lieferzeit/Behinderung
5.1
Bestimmt der Besteller weder Beförderungsweg
noch Beförderungsmittel,
bestimmt sie der Auftragnehmer unter
Beachtung der Interessen des Bestellers.
Stellt der Besteller keine Transportverpackung
zur Verfügung und verlangt
keine bestimmte Verpackungsart, erfolgt
sie ebenso nach Wahl des Auftragnehmers.
Sie wird in jedem Fall nur zu
Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Bei Rückgabe genormter
Paletten (Euro-Paletten) in einwandfreiem
Zustand binnen 4 Wochen frei
Haus an den Auftragnehmer wird eine
Gutschrift erteilt.
5.2
Sieht sich der Auftragnehmer in der
ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, teilt er dies dem
Besteller unverzüglich und schriftlich mit.
Diese Anzeige kann jedoch unterbleiben,
wenn die zugrunde liegenden Tatsachen
dem Auftraggeber bekannt sind.
5.3
Die Ausführungsfristen werden angemessen
verlängert, wenn die Behinderung
im Betrieb des Auftragnehmers
durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände,
Streik oder durch rechtlich zulässige
Aussperrung verursacht worden ist.
Gleiches gilt für solche Behinderungen
von Unterauftragnehmern und Zulieferern,
soweit und solange der Auftragnehmer
tatsächlich oder rechtlich gehindert
ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
Sobald die hindernden Umstände
wegfallen, wird der Auftragnehmer unter
schriftlicher Mitteilung an den Besteller
die Ausführung der Leistung unverzüglich
wieder aufnehmen.
5.4
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind
die Parteien, wenn die vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Behinderung
länger als 3 Monate seit Zugang der
Mitteilung oder Eintritt des offenen Ereignisses
dauert, berechtigt, binnen 30
Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch
schriftliche Erklärung den Vertrag mit
sofortiger Wirkung zu kündigen oder
ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
Im Falle der Kündigung sind die bis
dahin bewirkten Leistungen nach den
Vertragspreisen abzurechnen. Im übrigen
sind dem Auftragnehmer die Kosten
zu vergüten, die ihm bei der teilweisen
Auftragsausführung bereits entstanden
und die in den Vertragspreisen dieses
nicht ausgeführten Teils der Vergütung
enthalten sind.
6. Abnahme
6.1
Die Abnahme durch den Besteller hat
grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen
nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen.
Wenn der Versand oder die Übergabe
der fertig gestellten Leistung auf Wunsch
des Auftraggebers über den im Vertrag
vorgesehenen Termin hinausgeschoben
wird, so geht - sofern nicht ein anderer
Zeitpunkt vereinbart ist - ab dem Zeitraum
der Verschiebung die Gefahr auf
den Auftraggeber über.
6.2
Werden Auftragsgegenstände innerhalb
von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige
nicht abgeholt, so kann der Auftragnehmer
vom Ablauf dieser Frist an
diese auf Kosten und Risiko des Bestellers
einlagern.
6.3
Werden die Auftragsgegenstände nicht
innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige
abgeholt, dann
entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für
leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. Einen Monat vor Ablauf
dieser Frist wird dem Besteller eine
Verkaufsandrohung zugeschickt. Nach
Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Auftragsgegenstände zur
Deckung seiner Kosten öffentlich versteigern
zu lassen; ein etwaiger Mehrerlös
ist dem Besteller unter Abzug aller
Aufwendungen und Kosten zu erstatten.
6.4
Dem kaufmännischen Besteller obliegt
eine besondere Untersuchungs- und
Rügepflicht bei Abnahme der Leistung.
Unabhängig hiervon sind offensichtliche
Mängel innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware zu erheben. Nach
Ablauf dieser Frist gilt das Auftragsgut
als ordnungsgemäß abgenommen.
7. Gewährleistung - Haftung
7.1
Aufträge werden im Rahmen der technisch
notwendigen material- und verfahrensbedingten
Toleranzen in handelsüblicher
Qualität ausgeführt. Muster stellen
immer nur die durchschnittliche Art und
Beschaffenheit der Leistung dar, soweit
sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart
sind. Mustertreue kann nicht gewährleistet
werden bei der Verarbeitung
von Überzugsmaterialien aus Naturprodukten,
Rohleinen, Pergament, Leder
und ähnlich beschaffenen Stoffen, da
diese naturgegebenen Veränderungen
unterworfen sind. Geringfügige branchenübliche
Abweichungen bei Farbe
und Qualität von Einbandstoffen und
Papieren aller Art sind keine Mängel.
Vorabmuster können eine veränderte
technische Ausführung haben, auf die
vom Auftragnehmer pauschal hingewiesen
werden muss.
7.2
Die zweijährige Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Abnahme. Werden Mängel
gerügt, so ist der Unternehmer nach
seiner Wahl zur Mangelbeseitigung, zur
Herstellung eines neuen Werkes oder
zum Schadensersatz begrenzt bis zur
Höhe des vertragstypischen Durchschnittsschadens
verpflichtet, es sei
denn, dem Unternehmen fallen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Schlägt eine Nacherfüllung fehl, kann der
Besteller Minderung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
7.3
Die Haftung des Auftragnehmers für
Schlechtleistung - mit Ausnahme derjenigen
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- ist ausgeschlossen:
a.
Wenn die Verarbeitung trotz Bedenkenhinweis
durch den Auftragnehmer gegen
die technischen Regeln des Buchbinderhandwerks
auf Verlangen des Bestellers
erfolgt, oder
b.
wenn bei der Durchführung von Restaurierungsarbeiten,
der Besteller vor der
Auftragserteilung auf besondere Risiken
der Arbeiten hingewiesen worden ist.
Als Restaurierungsarbeit gilt die Durchführung
von Instandsetzungsarbeiten an
Gegenständen des Bestellers, die von
besonderem Wert sind oder infolge ihres
Alters oder ihrer Beschaffenheit eine
besondere Anfälligkeit gegen Einwirkungen
von außen haben (z.B. Einrahmungen
alter Bilder, Stiche, Restaurierung
alter Bücher u.ä.).
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
8.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse
ist der Sitz des Auftragnehmers,
wenn er und der Besteller Vollkaufleute
im Sinne des HGB sind.
8.2
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
|